{"id":10084,"date":"2026-02-19T10:49:39","date_gmt":"2026-02-19T09:49:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.edlohn.de\/home\/?p=10084"},"modified":"2026-02-19T10:49:39","modified_gmt":"2026-02-19T09:49:39","slug":"korrekturen-aus-rueckmeldungen-des-pueg-verfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.edlohn.de\/home\/news\/korrekturen-aus-rueckmeldungen-des-pueg-verfahrens\/","title":{"rendered":"Korrekturen aus R\u00fcckmeldungen des PUEG-Verfahrens"},"content":{"rendered":"

Hintergrund\u00a0und Fallkonstellation:<\/strong><\/p>\n

Mit Start des elektronischen Abrufverfahrens DaBPV\/PUEG im Juli 2025 wurden f\u00fcr alle aktiven Arbeitnehmer Abo-Anmeldungen durchgef\u00fchrt. In Einzelf\u00e4llen meldet das BZSt dabei mehr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kinder, als bislang in der Entgeltabrechnung bekannt waren.<\/p>\n

Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes war in diesen F\u00e4llen eine Korrektur r\u00fcckwirkend bis Juli 2023 vorzunehmen. Dadurch verringern sich r\u00fcckwirkend die Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge,\u00a0systemseitig kann dies zu einer h\u00f6heren Lohnsteuer f\u00fchren.<\/p>\n

Lohnsteuerberechnung\u00a0im Korrekturzeitraum<\/strong><\/p>\n

Zum\u00a0Start-Zeitpunkt\u00a0des\u00a0Abrufverfahrens im Juli 2025\u00a0gab es keine abschlie\u00dfende Verwaltungsauffassung zum Umgang mit der Lohnsteuer im Korrekturzeitraum. Aufgrund der Systemlogik von edlohn wurde bei Korrekturen eine Neuberechnung des Lohnsteuerabzugs durchgef\u00fchrt.\u00a0Dies\u00a0entsprach der damaligen fachlichen Interpretation, dass \u00c4nderungen der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich auf die Vorsorgepauschale und damit auf den Lohnsteuerabzug wirken.<\/p>\n

Mit BMF-Schreiben vom 28. November 2025 wurde nachtr\u00e4glich <\/strong>festgelegt, dass in diesen F\u00e4llen\u00a0keine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung\u00a0im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen ist.<\/p>\n

Hinweise zur\u00a0weiteren\u00a0Handhabung\u00a0in edlohn:<\/strong><\/p>\n

Eine\u00a0R\u00fcckabwicklung der bereits erfolgten Lohnsteuer-Neuberechnungen w\u00fcrde tief in abgeschlossene Abrechnungsprozesse eingreifen und birgt ein hohes Risiko f\u00fcr Folgefehler.<\/p>\n

Unter dieser Risikobetrachtung wird\u00a0f\u00fcr Korrekturen in den Jahren 2023 \/ 2024<\/strong><\/p>\n