{"id":9990,"date":"2026-01-05T16:29:40","date_gmt":"2026-01-05T15:29:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.edlohn.de\/home\/?p=9990"},"modified":"2026-01-05T16:29:40","modified_gmt":"2026-01-05T15:29:40","slug":"jahreswechsel-2025-2026-das-aendert-sich-in-der-entgeltabrechnung-mit-edlohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.edlohn.de\/home\/news\/jahreswechsel-2025-2026-das-aendert-sich-in-der-entgeltabrechnung-mit-edlohn\/","title":{"rendered":"Jahreswechsel 2025\/2026: Das \u00e4ndert sich in der Entgeltabrechnung mit edlohn"},"content":{"rendered":"
Der Jahreswechsel ist f\u00fcr Lohnabrechnerinnen und Lohnabrechner ebenso anspruchsvoll wie f\u00fcr uns in der Programmentwicklung. Zum 1. Januar 2026 greifen zahlreiche gesetzliche \u00c4nderungen. Wir haben einige der wichtigsten Punkte kurz und pr\u00e4gnant f\u00fcr Sie zusammengefasst.<\/span><\/p>\n\n
\n<\/strong>– Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 von 12,82 auf 13,90 Euro je Stunde.
\n– Die Minijob-Grenze erh\u00f6ht sich auf 603 Euro monatlich.
\n– Der \u00dcbergangsbereich (Midijob) beginnt bei 603,01 Euro und endet bei 2.000,00 Euro monatlich.
\nTipp f\u00fcr edlohn-Anwender: Pr\u00fcfen Sie den Mindestlohnwert auf Firmenebene und passen Sie ihn ggf. zum 1.1.2026 an.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Die gesetzlichen Mindestausbildungsverg\u00fctungen steigen ab 1.1.2026 wie folgt:
\n– 1. Ausbildungsjahr: mindestens 724 Euro
\n– 2. Jahr: mindestens 854 Euro
\n– 3. Jahr: mindestens 977 Euro
\n– 4. Jahr: mindestens 1.014 Euro
\nTipp: Hinterlegen Sie neue Verg\u00fctungss\u00e4tze (nach R\u00fccksprache mit den Mandanten) rechtzeitig in den Vertragsdaten.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>2025 war erneut eine Meldung der neuen Unternehmensnummer mit Abgabegrund 09 erforderlich. 2026 ist keine weitere Initialmeldung vorgesehen.
\nHinweis: Es besteht kein zus\u00e4tzlicher Handlungsbedarf. Pr\u00fcfen Sie nur, ob die Unternehmensnummer korrekt hinterlegt ist.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Beitr\u00e4ge sind nur bis zur jeweiligen Grenze zu berechnen. \u00dcberschreitende Entgeltteile sind beitragsfrei. Ab 1.1.2026 gelten bundeseinheitlich folgende Werte:
\n– Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro j\u00e4hrlich (5.812,50 Euro monatlich).
\n– Arbeitslosen- und Rentenversicherung 101.400 Euro j\u00e4hrlich (8.450,00 Euro monatlich).
\nGut zu wissen f\u00fcr edlohn-Anwender: Die neuen Werte sind in edlohn hinterlegt und werden automatisch ber\u00fccksichtigt.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>F\u00fcr die Beurteilung der Versicherungspflicht in der GKV gelten ab 2026 erh\u00f6hte Grenzen. Die allgemeine JAEG steigt auf 77.400 Euro.
\nTipp: edlohn stellt Ihnen unter den Auswertungen eine Hilfsliste zur \u00dcberpr\u00fcfungen der JAEG<\/a> zur Verf\u00fcgung.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>– Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung bleibt bei 14,6 %.
\n– Der erm\u00e4\u00dfigte Satz bleibt bei 14,0 %.
\n– Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt auf 2,9 %.
\n– Die Pflegeversicherung bleibt bei 3,6 %.
\n– Der Zuschlag f\u00fcr Kinderlose bleibt bei 0,6 %.
\n– Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.
\n– Die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 %.
\nHinweis: Die Beitragss\u00e4tze sind in edlohn hinterlegt. Kassenindividuelle Zusatzbeitr\u00e4ge werden wie gewohnt ber\u00fccksichtigt.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Ab 1.1.2026 ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro f\u00fcr Besch\u00e4ftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze geplant. Ein tats\u00e4chlicher Rentenbezug ist nicht erforderlich. Der Freibetrag gilt nur f\u00fcr ein einziges Arbeitsverh\u00e4ltnis. Es gibt keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge. Der Freibetrag gilt nur f\u00fcr Besch\u00e4ftigte, nicht f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige und Freiberufler.
\nWichtig: Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Wir informieren, sobald die Aktivrente in edlohn verf\u00fcgbar ist.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Arbeitgeber m\u00fcssen auf Nachfrage im Bewerbungsprozess ein Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne nennen. Besch\u00e4ftigte erhalten weitergehende Auskunftsrechte zu ihrem individuellen Entgelt und zu Durchschnittsentgelten vergleichbarer T\u00e4tigkeiten. Unternehmen sollen ihre Entgeltstrukturen analysieren und die Gender-Pay-Gap bewerten.
\nUnsere Auswertungen unterst\u00fctzen flexible Entgeltanalysen. Die n\u00f6tigen Merkmale (Geschlecht und Gesamtbrutto) zur Berechnung der \u00a0Gender-Pay-Gap l\u00e4sst sich via Mandant > Export leicht exportieren und (z.B. in Excel) weiterberechnen.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Ab 1.1.2026 erfolgt die lohnsteuerliche Ber\u00fccksichtigung der Beitr\u00e4ge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausschlie\u00dflich elektronisch. Private Versicherer melden Beitr\u00e4ge monatlich an das BZSt. Die Werte werden als ELStAM bereitgestellt und sind f\u00fcr den Lohnsteuerabzug verbindlich. Die Papierbescheinigung entf\u00e4llt, ein befristetes Ersatzverfahren ist auf zwei Jahre begrenzt. Die ELStAM enthalten nur Beitragsh\u00f6hen. Den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss pr\u00fcfen Arbeitgeber weiterhin selbst. F\u00fcr ausl\u00e4ndische private Versicherungen gibt es keine Daten\u00fcbermittlung.
\nHinweis: Details zur Umsetzung in edlohn finden Sie in unserer Online-Hilfe<\/a> und in unseren Update-Infos<\/a>.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Ab 1.1.2026 werden Unternehmen der Forstwirtschaft und des Fleischerhandwerks von der Sofortmeldepflicht ausgenommen. Neu aufgenommen werden das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.
\nTipp: Passen Sie die Sofortmeldepflicht in den Firmen-Einstellungen der betroffenen Mandanten an.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Nach dem Wegfall der Rechtskreistrennung bei Meldungen Ende 2024 entf\u00e4llt sie nun auch bei den Beitragsnachweisen im Arbeitgeberverfahren. Im Zahlstellenverfahren gibt es vorerst keine \u00c4nderung der Beitragsnachweise.
\nDie \u00c4nderung ist in edlohn bereits umgesetzt.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Aufgrund gesetzlicher \u00c4nderungen werden einzelne Felder und Kennziffern angepasst.
\nHinweis: Die entsprechenden \u00c4nderungen werden bei der Erzeugung der Lohnsteuerbescheinigung 2026 ber\u00fccksichtigt, z.B. Angaben zu Beitr\u00e4ge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung.<\/em><\/li>\n
\n<\/strong>Ab 1.1.2026 entf\u00e4llt die pauschale Erstattung f\u00fcr das Laden zu Hause. Erforderlich ist ein Nachweis der geladenen Kilowattstunden \u00fcber die Wallbox oder das Fahrzeug. Zudem gilt die Pendlerpauschale in H\u00f6he von 38 Cent je Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer.
\nSie nutzen schon die neue Fahrzeugverwaltung (im Pilotbetrieb)? Alle Anwender, die dort die pauschale Erstattung nutzen, erhalten einen separaten Hinweis (News4Users), dass eine andere Erstattungsform gew\u00e4hlt werden muss.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n