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A 8. Was passiert, wenn man der Meldepflicht für die ELENA-Meldungen nicht nachkommt?

Aufgrund der "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28 b Abs. 6 SGB IV" müssen ab 01.01.2010 alle Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle abgeben (§ 97 Abs. 1 SGB IV).

Was passiert nun, wenn man die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet?

Nach § 28 a Abs. 1 SGB IV ist ein Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger der Einzugstelle verpflichtet, für jeden in der KV, PV, RV oder AV gesetzlich Versicherten (unter Angabe des Meldegrundes) eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Abs. 1 SGB IV entsprechend.

Laut § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 a Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Abs. 9 SGB IV, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsordnung nach § 28 c Nr. 1 SGB IV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. 

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

 

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