Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Änderungen ab dem 31.03.2021

Durch das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ wurde die Berechnung der Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz analog zur Kurzarbeitergeld-Berechnung gemäß § 106 SGB III angepasst

Durch das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ wurde die Berechnung der Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz analog zur Kurzarbeitergeld-Berechnung gemäß § 106 SGB III angepasst.

Wir haben unsere Beschreibung „Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz“ aktualisiert und in ein paar Beispielen die neue Berechnungsvariante aufgezeigt.

Zu der Auswahl der Berechnungsvariante (vor dem 31.03. oder nach dem 31.03.), können wir Ihnen keine Empfehlung geben. Bitte wenden Sie sich an die, für den Fall zuständige Gesundheitsbehörde.

Zur Beschreibung „Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz“.

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