Ab dem 01.07.2026 können Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren
Grundsätzlich sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen also einen Eigenanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung. Auf Antrag kann sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:
Antrag auf Befreiung Rentenversicherungspflicht (https://www.minijob-zentrale.de/)
Bisher galt die Befreiung der Rentenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf war nicht möglich.
Ab dem 01.07.2026 können Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen:
Antrag auf Aufhebung der Befreiung Rentenversicherungspflicht (https://www.minijob-zentrale.de/)
Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrages dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Sie informieren die Minijob-Zentrale darüber durch die Meldung zur Sozialversicherung. Dafür muss die Beschäftigung mit Meldegrund 32 abgemeldet und mit Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe 1 in der Rentenversicherung wieder angemeldet werden. Die Minijob-Zentrale kann diesem Antrag innerhalb eines Monates widersprechen. Passiert dies nicht, ist die Aufhebung bewilligt.
Die Aufhebung der Befreiung gilt ab dem Monat, der der Antragsstellung folgt.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, gilt die Aufhebung der Befreiung für alle Minijobs, die zum Zeitpunkt der Aufhebung ausgeübt werden und danach noch aufgenommen werden.
Derzeit erhalten Sie bei der Umstellung der Beitragsgruppe RV von 5 auf 1 beim Berechnen folgende Warnung:
Ein Wechsel zurück zur RV-Pflicht ist nicht erlaubt. Der Befreiungsantrag kann nicht zurückgenommen werden.
Trotz der Warnung werden die erforderlichen Meldungen erstellt (12/32) und beim Abrechnen an die Minijob-Zentrale versendet.
Eine Überarbeitung dieser Warnung ist für das Release im August geplant.
