Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt vom 24.02.2025
Hinweis zur gesetzlichen Neuregelung: Mutterschutz bei Fehlgeburten
Zum 1. Juni 2025 treten neue gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz bei Fehlgeburten in Kraft (§ 3a MuSchG). Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig Anspruch auf eine Schutzfrist – gestaffelt je nach Schwangerschaftswoche.
Für die Abwicklung in edlohn bedeutet dies:
Es sind keine neuen Fehlzeiten erforderlich. Die bestehenden Fehlzeitenarten für Mutterschutz sind weiterhin zu verwenden. Auch die Abrechnung und das U2-Erstattungsverfahren erfolgen wie gewohnt. Als „mutmaßlicher Entbindungstag“ ist bei Fehlgeburten der Tag des Abgangs anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass für die U2-Erstattung eine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist, aus der die Schwangerschaftswoche zum Zeitpunkt der Fehlgeburt hervorgeht.