Der Gesetzgeber ändert kurzfristig die Lohnsteuer-Berechnung

Alle Software-Ersteller warten auf die notwendige Veröffentlichung des Programmablaufplans (PAP)

Alle Software-Ersteller warten auf die notwendige Veröffentlichung des Programmablaufplans (PAP)

Frei nach dem Motto: „Gut gemeint und schlecht gemacht“ hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 (veröffentlicht am 20.12.2022) weitere Änderungen verabschiedet ohne den notwendigen Programmablaufplan (PAP) zeitnah zu veröffentlichen.

  • Änderungen ab 2023
    – Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 30,00 € auf 1.230,00 €
    – Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252,00 € auf 4.260,00 € (§ 24b EStG)

Normalerweise dürfen die steuerlichen Änderungen von den Software-Erstellern erst dann eingebaut werden, wenn ein entsprechender neuer PAP veröffentlicht wurde. Allerdings hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) für den Lohnsteuerabzug 2023 eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Berechnung der Lohnsteuer auch mit den geänderten Parametern erfolgen kann.

  • Vorteil Cloudlösung edlohn

Die für 2023 zu ändernden Berechnungsparameter und die notwendigen Testaufbauten zur Qualitätssicherung sind uns seit 16. Januar 2023 bekannt. Wir haben uns entschlossen, diese Änderungen mit hoher Priorität umzusetzen, damit für Sie möglichst wenig Vormonats-Korrekturen anfallen.

Wir liefern die geänderte Lohnsteuer-Berechnung bereits am kommenden Freitag, den 20.01.2023 um 16.00 Uhr aus. Bitte beachten Sie, dass Sie für Januar-Abrechnungen, die Sie vor diesem Zeitpunkt durchgeführt haben, eine Vormonatskorrektur durchführen, wenn Sie die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 30 EUR/Jahr bzw. des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 EUR/Jahr im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigen wollen.

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