ELStAM-Meldungen mit Daten zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeträgen

Die Finanzverwaltung informiert über die Aktivierung des Verfahrens

In dem neuen Verfahren melden die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen die monatlichen Beiträge der Arbeitnehmer elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern, das daraus die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bildet.

Die Finanzverwaltung hat nun über die Aktivierung des Verfahrens informiert:

Zum 1. Dezember 2025 ist der erweiterte Datenaustausch KV/PV durch das BZSt aktiviert worden. Ab diesem Zeitpunkt ist daher mit der Übermittlung der zusätzlichen KV/PV-Werte im Rahmen von An- und Ummeldungen- und Monatslisten zu rechnen.

Über den Eingang einer Rückmeldung erhalten Sie – wie gewohnt – eine Systemnachricht. Die gemeldeten Werte werden in die Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers importiert und können frühestens ab dem Abrechnungsmonat Januar 2026 eingesehen werden. Einzelheiten dazu können Sie unsere Update-Beschreibung vom 13.11.2025 entnehmen.

Die vollständige Umsetzung des neuen Verfahrens (z. B. Ausweis der neuen Werte in der Monatsliste, Anpassung von Systemnachrichten und Warnungen/Hinweisen) ist noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgt spätestens für die Freischaltung der Januar-Abrechnung. Über weitere Details werden wir in der Update-Beschreibung Dezember 2025 oder Januar 2026 informieren.

Aktueller Hinweis:
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 03.06.2025:

Eine Datenübermittlung ist unabhängig vom aktuellen Status des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person (z. B. auch für Selbständige, Rentner) und unabhängig davon, ob aktuell ein Dienstverhältnis besteht, durchzuführen. Eine Datenübermittlung ist auch dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nummer 62 EStG und des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG nicht das gesamte Kalenderjahr über vorliegen.

Das bedeutet, dass die Rückmeldungen der Beträge unabhängig vom aktuellen Status des Versicherungsnehmers (im Entgeltabrechnungsprogramm: Arbeitnehmers) erfolgt. Zum Beispiel werden auch Beträge für eine private Zusatzversicherungen eines Arbeitnehmers geliefert, selbst wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist.

In der Entgeltabrechnung sind die gemeldeten Werte nur dann relevant, wenn der Arbeitnehmer im aktuellen Beschäftigungsverhältnis tatsächlich privat kranken- und pflegeversichert ist (§ 39b EStG, BMF 14.08.2025).

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