Korrekturen aus Rückmeldungen des PUEG-Verfahrens

Im Folgenden informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Umgangs mit Lohnsteuerberechnungen im Rahmen von Korrekturen aus Rückmeldungen des PUEG-Verfahrens:

Hintergrund und Fallkonstellation:

Mit Start des elektronischen Abrufverfahrens DaBPV/PUEG im Juli 2025 wurden für alle aktiven Arbeitnehmer Abo-Anmeldungen durchgeführt. In Einzelfällen meldet das BZSt dabei mehr berücksichtigungsfähige Kinder, als bislang in der Entgeltabrechnung bekannt waren.

Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes war in diesen Fällen eine Korrektur rückwirkend bis Juli 2023 vorzunehmen. Dadurch verringern sich rückwirkend die Pflegeversicherungsbeiträge, systemseitig kann dies zu einer höheren Lohnsteuer führen.

Lohnsteuerberechnung im Korrekturzeitraum

Zum Start-Zeitpunkt des Abrufverfahrens im Juli 2025 gab es keine abschließende Verwaltungsauffassung zum Umgang mit der Lohnsteuer im Korrekturzeitraum. Aufgrund der Systemlogik von edlohn wurde bei Korrekturen eine Neuberechnung des Lohnsteuerabzugs durchgeführt. Dies entsprach der damaligen fachlichen Interpretation, dass Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auf die Vorsorgepauschale und damit auf den Lohnsteuerabzug wirken.

Mit BMF-Schreiben vom 28. November 2025 wurde nachträglich festgelegt, dass in diesen Fällen keine rückwirkende Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen ist.

Hinweise zur weiteren Handhabung in edlohn:

Eine Rückabwicklung der bereits erfolgten Lohnsteuer-Neuberechnungen würde tief in abgeschlossene Abrechnungsprozesse eingreifen und birgt ein hohes Risiko für Folgefehler.

Unter dieser Risikobetrachtung wird für Korrekturen in den Jahren 2023 / 2024

  • bei Fällen aus bereits erfolgten Korrekturen keine Anpassung des Systemverhaltens vorgenommen
  • bei noch anstehenden Korrekturen weiterhin eine erneute Lohnsteuerberechnung durchgeführt und dadurch neue Lohnsteuerbescheinigungen erzeugt.

    Wir werden an dieser Stelle zeitnah eine Handlungsempfehlung zu diesen Korrekturen veröffentlichen.

Für Korrekturen in Abrechnungszeiträume ab 2025 ist folgende Programmanpassung geplant:

  • Erfolgt die Korrektur mit “Entstehungsprinzip = Nein” (systemseitige Vorbelegung) soll keine neue Lohnsteuerberechnung aufgrund geänderter Parameter (z.B. Änderung des PV-Beitrages wg. Änderung der abschlagsfähigen Kinder) durchgeführt werden. Es soll in diesem Fall keine neue Lohnsteuerbescheinigung 2025 entstehen.
  • Nur wenn das “Entstehungsprinzip = Ja” eingestellt ist, wird die Lohnsteuer wie bisher mit den geänderten Parametern neu berechnet, die Korrektur wird vollständig im Entstehungsjahr abgewickelt (inkl. Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung 2025). Grundsätzliche Informationen dazu finden Sie in diesem Dokument unter Punkt 5 „Nachberechnung ins Vorjahr-Berücksichtigung der Lohnsteuerbescheinigung“.

 

Aktuell wird in dem Fall „Entstehungsprinzip = Nein“ und bei Änderung der Anzahl der Kinder auch für 2025 die Lohnsteuer noch neu berechnet. Sobald die Programmanpassung verfügbar ist, informieren wir an dieser Stelle. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer zeitnahen Umsetzung.

Wichtig:
Die Berechnung, Abführung und Bescheinigung der Sozialversicherungsbeiträge sind korrekt erfolgt. Hier besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf.

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