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Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Änderungen ab dem 31.03.2021
Durch das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ wurde die Berechnung der Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz analog zur Kurzarbeitergeld-Berechnung gemäß § 106 SGB III angepasst