TIPP der Woche | Was seit April 2021 beim Kurzarbeitergeld gilt

Wir machen auf die Presseinfo Nr. 15 vom 06.04.2021 der Bundesagentur für Arbeit aufmerksam

Wir machen auf die Presseinfo Nr. 15 vom 06.04.2021 der Bundesagentur für Arbeit aufmerksam:

Schrittweise werden die durch die Krise angepassten Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder zurückgefahren – die neueste Gesetzesgrundlage ist seit 01.04.2021 in Kraft.

Wenn die Kurzarbeit ab 01.04.2021 neu beginnt, werden jetzt wieder die ursprünglichen Leistungssätze bezahlt. Das bedeutet, dass für neue Kug-Arbeitsausfälle, die erstmalig ab 01.04.2021 (oder nach 3-monatiger Unterbrechung neu) beginnen, nur noch die Leistungssätze 1+2 angewendet werden dürfen.

Die Überprüfung erfolgt durch Sie.

Ab der nächsten Wartung wird es möglich sein, einen Kug-Arbeitsausfall mit Beginn und Ende-Datum zu erfassen.

Dies hat den Vorteil, dass je Arbeitnehmer definiert werden kann, in welchem Zeitraum die Kurzarbeiter begonnen oder geendet hat.  

Diesen Artikel teilen