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Neuregelung zu den berufsständischen Versorgungswerken ab Januar 2009

Pflicht zur elektronischen Übermittlung an die berufsständischen Versorgungswerke ab Januar 2009

Gemäß § 28a SGB IV besteht für Abrechnungszeiträume ab Januar 2009 die Pflicht zur monatlichen elektronischen Übermittlung der Daten, die von den berufsständischen Versorgungswerken zur Beitragserhebung benötigt werden.

  • Allgemeines

Allgemeine Informationen zu den berufsständischen Versorgungswerken finden Sie auf der WEB-Site der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Die Datenannahmestelle in Berlin (DASBV) hat eine eigene WEB-Site http://www.dasbv.de eingerichtet. Dort finden Sie auch eine Liste der berufsständischen Versorgungswerke, die an das neue Verfahren ab 2009 angeschlossen sind.

  • Neue Mitgliedsnummern

Jedes Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes erhält eine neue Mitgliedsnummer. Diese Mitgliedsnummer wird für die Abrechnung benötigt. Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

      • einer internen Nummer (bis zu 13 Ziffern mit den Sonderzeichen Punkt, Schräg- und Bindestrich. Bei einigen Versorgunsgwerken sind die Buchstaben V oder W vorangestellt.
      • der 3-stelligen Nummer der Versorgungsgeinrichtung (zwischen 001 und 199)
      • und einer 1-stelligen Prüfziffer. 

Wurde zum Zeitpunkt der Abrechnung dem Versicherten die Mitgliedsnummer noch nicht zugeteilt, ist mit einer sog. Dummy-Mitgliedsnummer zu melden. Der Aufbau dieser Dummy-Mitgliedsnummer entspricht dem oben dargestellten, allerdings wird die bis zu 13-stellige interne Nummer durch ein Fragezeichen ersetzt. In diesem Fall sind zusätzliche Angaben zur Person zu machen.

  • Monatliche Meldung zur Beitragserhebung an DASBV

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer, der berufsständisch versichert ist und Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil gem. § 172 Avs. 2 SGB VI hat, monatlich eine arbeitnehmerbezogene Meldung (sog. Beitragserhebung) an die Datenannahmestelle DASBV zu übermitteln.

Die sonst in der gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehenen Beitragsnachweise sind für die berufsständischen Versorgungswerke nicht verwendbar und deshalb auch nicht zu übermitteln. Stattdessen benötigen die Versorgungswerke monatlich mitgliedsbezogene Informationen zur Beitragserhebung.

Der Datensatz zur Beitragserhebung beinhaltet alle Informationen (u.a. BV-Brutto, Beitrag), die das Berufsständische Versorgungswerk zur Abwicklung des Beitragsverfahrens benötigt.

  • Meldungen nach DEÜV an DASBV

Alle aus einer Beschäftigung zu erstattenden Meldungen des Arbeitgebers nach DEÜV müssen ab Januar 2009 zusätzlich auch die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen übermittelt werden.

Die DEÜV-Meldung an die DASBV entspricht im wesentlichen der DEÜV-Meldung an die Annahmestellen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zusätzliche Meldegründe gibt es nicht. Inhaltlich ist als ergänzende Angabe für das Versorgungswerk die Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers erforderlich.

  • Zusätzliche Meldungen an DASBV
    • Im DEÜV-Verfahren der GKV fallen für Geringfügig Beschäftigte keine Meldungen an (Beitragsgruppen 0000), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
      - KV: Privat krankenversichert
      - RV: Verzicht auf RV-Freiheit mit Versicherung bei einem berufsständischen 
              Versorgungswerk
      Da die Beschäftigten einen Anspruch auf einen Arbeitgeber-Anteil gem. 172 Abs. 2 SGB VI haben, werden Meldungen an die DASBV erforderlich.
    • Wechselt ein berufsständisch versicherter Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis in eine Niederlassung in einem anderen Bundesland, ist dies in der GKV nur mit einer Abmeldung/Anmeldung (Meldegründe 33/13) verbunden, wenn auch der Rechtskreis gewechselt wird.
      Sobald sich das zuständige Versorgungswerk ändert, ist dagegen an das DASBV immer eine Abmeldung/Anmeldung (Meldegründe 33/13) zu übermitteln.
  • Umsetzung in edlohn

Sowohl Meldungen zur Beitragserhebung als auch die DEÜV-Meldungen an die DASBV werden im Rahmen der Abrechnung automatisch erstellt. Die Datenübermittlung erfolgt automatisch über das ASP-Kommunikations-Center der eurodata. Hier wird auch die korrekte und zeitnahe Übermittlung der Datensätze überwacht.

edlohn ist als Pilotanwender im Vorfeld in den Test des Übermittlungsverfahrens einbezogen.

 

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